AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 


Allgemeines 

1.1. Der gesamte Geschäftsverkehr zwischen Mietservice Wiese GbR und unseren Kunden unterliegt 

den nachstehenden Bedingungen. Die Unwirksamkeit eines Teils hat keinen Einfluss auf die 

Gültigkeit des übrigen Inhalts. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht 

anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. 

1.2. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung stellt eine Anerkennung 

unserer Geschäftsbedingungen dar. 

1.3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden. 

1.4. Der Käufer erkennt mit der Auftragserteilung die Vertragsbedingungen an. 

 

§ 1 Übergabe 

Gegenstand/Gegenstände des Nutzungsvertrages, Zubehör, sowie deren Zustand werden im Übergabeprotokoll separat beschrieben, unterliegen aber den Vereinbarungen dieses Vertrages. 


§ 2 Mietpreis 

Der Mietpreis ist wie im Punkt „Zahlung“ definiert, zu entrichten. 


§ 3 Kaution 

Die Kaution ist im Voraus zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht. 


§ 4 Pflichten des Mieters 

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die 

Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren. 

(2) Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile. 

 

(3) Der Mieter ist verpflichtet auf seine Kosten: 

– Den Anhänger bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zusichern; – Den Anhänger bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern 


(4) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Anhänger, die durch Verletzung seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit dem Anhänger in Berührung kommen, worunter bspw. Betriebsangehörige oder Verwandte zu verstehen sind. 


(5) Verursachen sonstige Personen Schäden am Anhänger oder Erfüllungsgehilfen „bei Gelegenheit“, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen oder – bei Vorliegen einer Straftatdurch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden. 


(6) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, 

insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten 

Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. 


(7) Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt. 


(8) Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 45 € (brutto) als angemessene Ersatzleistung vereinbart. 


(9) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich 

anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch ein Verlust einer Mietsache muss umgehend angezeigt werden. Die Wiederbeschaffungswerte befinden sich in §15. Dieser muss umgehend an den Vermieter entrichtet werden um weitere Mietausfälle zu verhindern. 


(10) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß 

der Preisberechnung in § 2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. 


(11) Unsaubere Rückgabe der Mietobjekte wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 

Reinigungsgebühren: Kühl/Tiefkühlanhänger je 150€, Toilettenwagen je 150€, Tische/Bänke je 10€, Zelt/Pavillon je 100€. Die Reinigung von Hussen ist im Mietpreis inbegriffen. Sollten Hussen jedoch mit nicht zu reinigenden Flecken zurückgegeben werden, wird der Wiederbeschaffungspreis nach § 15 in Rechnung gestellt. 


(12) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Anhänger auf dem Zielort/Gelände stehen und betrieben werden darf. Genehmigungen sind vorher vom Mieter einzuholen. Etwaige anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei entstehenden Strafen gehen die Kosten zu Lasten des Mieters. 


(13) Vorher festgelegte Termine und Uhrzeiten zur Abholung müssen eingehalten werden. Wartestunden bei der Abholung werden mit 50€ + MwSt. pro angefangener Stunde berechnet. 


(14) Bei Dauermieten eines Kühl/Tiefkühlanhängers, von mehr als 7 Tagen, ist das 

Kühlaggregat in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal wöchentlich, abzutauen. Die sonst entstehende Feuchtigkeit könnte sowohl Waren als auch das Aggregat vereisen und damit beschädigen! 


§ 5 Pflichten des Vermieters 

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben 

angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist. 


(2) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung 

bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters. 


(3) Der Vermieter liefert Anhänger und alle Anderen Artikel bis an die 

Bordsteinkante. 


(4) Der Vermieter ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch die 

Benutzung von Mietobjekten an Nichtmietobjekten entstehen. (5) Sollte ein Mietobjekt durch Fremdverschulden (Diebstahl, Beschädigung vom Vormieter o.Ä.) zum Beginn der Mietdauer nicht verfügbar sein, kann der Vermieter dafür nicht haftbar gemacht werden. 


§ 6 Versicherung

Der Mieter ist für die gemieteten Gegenstände vollumfänglich verantwortlich. Der Mieter hat 

eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die im Fall von Beschädigung (Unfall, Graffiti) eingreifft und reguliert. 


§ 7 Vertrag/ Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag wird auf die bestimmte Zeit für die angegebenen Mietsachen geschlossen, und kommt durch die Bestellung des Mieters und die anschließende schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung zustande. 


(2) Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. 


§ 8 Allgemeines 

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Durch seine Unterschrift erkennt der Mieter an, dass er die Mietgegenstände in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat. Beim Mieten einer Kühleinheit wurde diese vorgeführt und erklärt. 

 

§ 9 Haftung und Haftungsausschluss 

Die Anhänger werden vor jeder Auslieferung mit einer umfangreichen Checkliste geprüft. Der Vermieter haftet nicht für Schäden die an der Ware entstehen, die durch Ausfall bzw. technischen Ausfall oder die falsche Auswahl des Kühlaggregates durch den Mieter auftreten. Der Mieter hat die Kühlung regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, sowie für Verkehrsverstöße aller Art. Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auch für Reifenschäden jeglicher Art, sowie für die Dichtheit des Aufbaus wird keine Haftung vom 

Vermieter übernommen. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut werden vom 

Vermieter nicht übernommen und somit ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kühl- und 

Gefrieraggregate tauen technisch bedingt alle 8 Stunden ab. 


Haftung des Mieters 

a) Für technische und kaufmännische Wertminderung. 

b) Für Bergungs- und Rückführungskosten. 

c) Für Sachverständigenkosten. 

d) Für Reparaturkosten in voller Höhe. 


Nichtigkeit 

a) Bei Nichtigkeit einzelner Teile dieses Vertrages, bleiben die anderen Teile dennoch rechtswirksam. 


§ 10 Pflichten des Mieters für Anhänger 

Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Dies betrifft besonders die korrekte Wahl der Stromquelle für das Külaggregat. Für Schäden an Aggregat, Kühlung oder 

eigener Stromversorgung, ist der Mieter vollumfänglich verantwortlich. Der Mieter ist für sich oder dessen Fahrer für die Fahrtüchtigkeit und des Vorhandenseins einer gültigen Fahrerlaubnis selbst verantwortlich. Der Anhänger ist vom Mieter sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern, verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so muss er vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Mietausfalls leisten. Eine Beladung im 

Stand darf nur nach Nutzung der Schwerlaststützen erfolgen. Maximale Beladung Einachser 800 kg, Zweiachser 2000 kg. Vor Fahrtantritt müssen die Feststellbremse und die Schwerlaststützen kontrolliert werden. Die Höchstgeschwindigkeit des Gespannes beträgt 80 Km/h. Der Kühlanhänger darf nicht beladen gefahren werden. Der Fahrer benötigt mindestens die Führerscheinklasse BE. 


§ 11 Anzeigepflicht 

Die Polizei ist in jedem Fall zur Ermittlung der Unfalltatsachen hinzuzuziehen. Der Vermieter ist sofort zu verständigen und spätestens bei Rückgabe des Anhängers über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden, sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 


§ 12 Schäden und Verlust 

Bei Auftreten von Schäden, dürfen Reparaturen nur nach Rücksprache und Maßgabe des Vermieters durchgeführt werden. Anderenfalls trägt der Mieter die hierfür angefallenen Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter hierdurch erleidet. Bei irreparablen Schäden oder Verlust/Diebstahl eines Mietobjektes gelten die in §15 aufgeführte Wiederbeschaffungswerte für die Schadensregulierung. Für Schäden die an den stromversorgenden Einrichtungen der Kühlaggregate entstehen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Bei Schäden/Vandalismus (Kratzer, Entwendung, Graffiti usw.), die von Dritten verursacht werden, wird der Mieter vollumfänglich verantwortlich gemacht. 


§ 13 Auslandsfahrten 

Fahrten außerhalb des Bundesgebietes müssen vor Antritt der Fahrt bzw. bei Abschluss des Mietvertrages durch den Vermieter genemigt werden. 


§ 14 Stornierung 

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur in schriftlicher Form zulässig. Dabei fallen folgende 

Rücktrittskosten zu Lasten des Mieters an: a) bis zu 2 Wochen vor dem Mietdatum kann kostenlos storniert werden, b) 1 bis 2 Wochen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 25 % des Mietbetrages, c) 2 Tagen bis einer Wochen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 50 % des Mietbetrages, d) unter 2 Tagen vor dem Mietdatum betragen die Kosten 100 % des Mietbetrages. 


§ 15 Wiederbeschaffungswerte 

Kühlanhänger 12.000€, Tiefkühlanhänger 15.500€, Toilettenwagen 40.000€ Stromgenerator 6.500€, Spindelstüze 100€, Verlängerungskabel 50€, Kabel- trommel 80€, Stehtisch 100€, Stehtischhusse 30€, Bierzeltgarnitur 180€, Verlängerungskabel je Meter 1€, Kaltgerätekabel 5€, Splint für Schwerlaststütze 15€, Schankwagen 20.000€, Trinkglas 1€, Gläserkorb 50€, Nicht aufgeführte Gegenstände werden nach aktuellen Wiederbeschaffungswert berechnet. 


§ 16 Anhänger

Standortüberwachung: Die Anhänger verfügen über eine aktive GPS-Überwachung und sind mit einem Tracker zur Objektortung ausgestattet. Nur im Falle einer polizeilichen Maßnahme, z.B. Diebstahl werden diese Systeme genutzt. 

a.) Ist das Zugfahrzeug nicht ausreichend breit, sind zusätzliche Spiegel zu verwenden. 

b.) Für die Stromversorgung sind keine Kabeltrommeln zu verwenden, und die Zuleitung nicht in Ringen zu legen (max. 25 m lang und mind. 1,5mm2 oder max. 50m lang und mind. 2,5mm2) 

c.) Ein normaler Sicherungsautomat kann durch den Anlaufstrom des Verdichters auslösen. Als Vorsicherung sollte eine 16 Ampere Sicherung verwendet werden oder ein träger Automat. 

d.) Vor dem Beladen des Anhängers müssen die Stützen abgesenkt werden. Die Kühlung darf nur in Betrieb genommen werden, wenn der Anhänger waagerecht oder leicht schräg nach vorne steht. 

e.) Die Kühlung hat eine Einschaltverzögerung von ca. 5 Min nach Anlegen der Spannung und startet dann automatisch. 

f.) Der Kühlanhänger, (GROSS) darf nur unbeladen transportiert werden, sonst wird das zulässige Gesamtgewicht überstiegen. 


§ 19 Dauer von Angeboten 

Angebote haben eine Gültigkeit von 48h. 


§ 20 Zahlung und Zahlungsverzug 

Die Zahlung ist sofort mit Erhalt der Rechnung in Bar oder Vorkasse per Banküberweisung fällig, abweichende Zahlungsziele und Zahlungsarten sind individuell nach Absprache möglich. Ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, kommt automatisch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine sofortige Kündigung des Mietvertrages aus wichtigen Grund seitens des Vermieters wird sofort eingeleitet. 


§ 21 Salvatorische Klausel 

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt. 


§ 22 Gerichtsstand und Erfüllungsort 

Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hameln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 

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